Auf das ‚Kleingedruckte‘ kommt es an, sagt der Volksmund genauso vielsagend wie zutreffend. Dies gilt auch für die Ausgestaltung von Gesellschafterverträgen. Gerade wenn ein Unternehmen mehrere Inhaber hat, die alle auch operativ Tätig sind und über entsprechendes Know-how in Bezug auf das Geschäftsmodell verfügen und persönlichen Zugang zu wichtigen Key-Playern im Unternehmen haben ist es von großer Bedeutung, dass alle Gesellschafter einem Wettbewerbsverbot unterliegen. Ein entscheidender Aspekt wird hierbei jedoch oftmals übersehen.

Wettbewerbsverbote, die nur im Arbeitsvertrag vereinbart wurden, sind nach Ausscheiden des jeweiligen Management-Gesellschafters aus dem Arbeitsverhältnis zeitlich nur sehr beschränkt – man kann von einer gesetzlich möglichen Maximaldauer von 2 Jahren ausgehen – möglich und erlöschen dann. Ein darüber hinausgehendes Wettbewerbsverbot ist nur möglich, wenn dieses im Gesellschaftervertrag festgeschrieben ist. Fehlt diese Komponente im Gesellschaftervertrag, kann ein Gesellschafter, der auch operativ Tätig ist, ein s. g. Management-Gesellschafter, einfach aus dem Unternehmen ausscheiden und hat die Möglichkeit, sozusagen auf der ‚gegenüberliegenden Straßenseite‘ ein Konkurrenzunternehmen zu eröffnen, sobald sein nachvertragliches Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag ausgelaufen ist. Fehlt selbst ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, kann er gleich nach Beendigung seines Arbeitsvertrages eine Konkurrenztätigkeit aufnehmen. Fehlt ein Wettbewerbsverbot im Gesellschaftervertrag, ist dies auch dann möglich, wenn er weiterhin Gesellschafter bleibt. Die Treue- und Loyalitätspflichten denen jeder Gesellschafter unterliegt, hindern ihn nicht an einer direkten Wettbewerbstätigkeit

Gesellschafter mit operativem Know-how ohne Wettbewerbsverbot sind ein Risiko für jeden Investor

Für einen potentiellen Erwerber, der das Unternehmen kaufen möchte, ergibt sich aus einer solchen Situation immer das Risiko, dass vom ausgeschiedenen Management-Gesellschafter ein Konkurrenzunternehmen errichtet wird oder werden könnte. Gerade im Dienstleistungsbereich, in dem Know-how und Kontakte letztlich das A und O des Erfolges sind, ist dies natürlich nicht im Sinne eines Erwerbers. Daher sollten sich alle Management-Gesellschafter nicht nur Arbeits- sondern auch Gesellschafsvertraglich von Beginn an auf ein Wettbewerbsverbot einigen. Nur so ist das Unternehmen maximal Werthaltig und ermöglicht den Verkäufern einen guten Kaufpreis zu erzielen. Andernfalls drohen z. T. empfindliche Kaufpreisabschläge mit dem der potentielle Erwerber das theoretische Risiko eines Zerfalls des erworbenen Unternehmens einpreisen wird.

Wenn keine gesellschaftsrechtlichen Wettbewerbsverbote existieren ist es um so wichtiger, dass alle Gesellschafter mit ‚einer Stimme‘ sprechen

Existieren keine gesellschaftsrechtlichen Wettbewerbsverbote, sollten diese von den Gesellschaftern vor dem Eintritt in einen Verkaufsprozess nachgezogen werden. Ist dies nicht möglich und fehlt somit die entsprechende Vertragsgrundlage ist es um so wichtiger, dass alle Gesellschafter mit ‚einer Stimme‘ sprechen und so eine Vertrauensbasis schaffen, in der sich ein potentieller Investor überzeugen lässt. Problematisch wird es, wenn die Gesellschafter untereinander zerstritten sind und keine entsprechenden Wettbewerbsverbote in den Gesellschafterverträgen vereinbart worden sind. Dann müssen sich alle Gesellschafter ernsthaft die Frage stellen, ob die erforderliche Grundlage für einen Unternehmensverkauf gegeben ist. Oft empfiehlt es sich in solchen Situationen die Verhältnise zunächst zu befriedigen und erst dann in einen Verkaufsprozess zu gehen. Andernfalls laufen alle Gefahr, dass das Unternehmen am Markt potentieller Investoren ‚verbrannt‘ wird und damit über Jahre unverkäuflich ist. An diesem Beispiel wird deutlich, dass es sich lohnt bereits zu Beginn einer gemeinsamen Unternehmung an den Unternehmensverkauf zu denken und alle vertraglichen Regelungen entsprechend auszugestallten.

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Ansgar M. Nagel ist Investor und Unternehmerberater.
Als Unternehmerberater engagiert er sich als Partner von Unternehmern und Unternehmen bei der erfolgreichen Umsetzung von Unternehmensverkäufen. Darüber hinaus begleitet er bei Optimierungen im Bereich Vertrieb, Personal und Ökonomie.
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